Grundversorger sichert Daseinsvorsorge
Jeder Bewohner einer Immobilie hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Grundversorgung mit Energie. So ist sichergestellt, dass Sie von Anfang an das Licht anschalten, die Heizung aufdrehen, mit warmem Wasser duschen und auf dem Gasherd kochen können. Grundversorger ist jener Energieversorger, der in dem jeweiligen Ort die Mehrzahl an Haushaltskunden versorgt.
Die Stadtwerke Kaarst GmbH ist in Kaarst Grundversorger im Sinne des § 36 Abs. 2 EnWG.
Sobald Sie Erdgas verbrauchen und keinen Energieliefervertrag abgeschlossen haben, kommt automatisch ein Vertrag mit dem Grundversorger in der Grund- oder Ersatzversorgung zustande.
Wie unterscheiden sich Grund- und Ersatzversorgung?
Immer wenn Sie in Ihrem Haus/ Ihrer Wohnung erstmalig mit Gas versorgt werden oder Ihr bestehender Vertrag gekündigt wurde, fallen Sie automatisch in die Grundversorgung und werden über diese mit Erdgas versorgt.
Die Ersatzversorgung ist eine "Notlösung", die immer dann eintritt, wenn Ihr Energielieferant Sie nicht mehr mit Erdgas beliefern kann. So stellt der Gesetzgeber sicher, dass es zu keiner Versorgungsunterbrechung kommt, aber auch ganz schnell gehandelt werden kann. Um Ihre Belieferung mit Erdgas zu sichern, bleiben Sie bis zu drei Monate in der Ersatzversorgung, danach fallen Sie als Haushaltskunde automatisch in die Grundversorgung
Die gute Nachricht: Sie haben das Recht, jederzeit selbst in einen anderen, in der Regel günstigeren, Tarif zu wechseln.
Weiterführende Informationen zur Grund- und Ersatzversorgung
Die Stadtwerke Kaarst GmbH ist derzeit Grundversorger im Sinne des § 36 Abs. 2 EnWG für die leitungsgebundene Versorgung mit Erdgas im Netzgebiet der GELSENWASSER Energienetze GmbH in der Stadt Kaarst.
Die Stadtwerke Kaarst GmbH ist für die Netzgebiete, in denen sie als Grundversorger tätig ist, seit dem 08.11.2006 verpflichtet, nach Maßgabe der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) vom 26.10.2006 (BGBl. I S. 2391) Haushaltskunden mit Gas in Niederdruck zu versorgen sowie die Ersatzversorgung von Letztverbrauchern mit Gas in Niederdruck durchzuführen. Insoweit finden daher ab dem 08.11.2006 für die Haushaltskunden die mit der GasGVV wortgleichen Allgemeinen Bedingungen für Grund- und Ersatzversorgung Anwendung.
Diese Allgemeinen Bedingungen für Grund- und Ersatzversorgung gelten auch für alle bestehenden Grundversorgungsverträge mit Haushaltskunden über die Belieferung mit Gas in Niederdruck, die nach dem 12.07.2005 auf der Grundlage der AVBGasV abgeschlossen worden sind sowie für alle am 08.11.2006 mit Letztverbrauchern bestehenden Ersatzversorgungsverhältnisse mit Gas in Niederdruck.
Darüber hinaus geben wir bekannt, dass mit Wirkung vom 01.02.2007 für alle bestehenden Tarifkundenverträge mit Haushaltskunden (EnWG § 115 Abs. 2), die bis einschließlich dem 12.07.2005 auf der Grundlage der AVBGasV abgeschlossen worden sind, ebenfalls die Allgemeinen Bedingungen für Grund- und Ersatzversorgung gelten.
Zusätzlich zu diesen Allgemeinen Bedingungen für Grund- und Ersatzversorgung und den veröffentlichten Grund- und Ersatzversorgungspreisen gelten in allen Fällen zum jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinen Bedingungen für Grund und Ersatzversorgung auch die nachstehenden Ergänzenden Bedingungen für Grund- und Ersatzversorgung der Stadtwerke Kaarst GmbH sowie die im Preisblatt ausgewiesenen Preise.
Die Allgemeinen Bedingungen für Grund- und Ersatzversorgung sowie die Ergänzenden Bedingungen für Grund- und Ersatzversorgung der Stadtwerke Kaarst GmbH sind im Internet unter www.stadtwerke-kaarst.de veröffentlicht und liegen in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Kaarst GmbH aus.
Über die derzeit gültigen Allgemeinen Bedingungen, die Ergänzenden Bedingungen und die Allgemeinen Preise können Sie sich über die unten angegebenen Links näher informieren.
Abwendungsvereinbarung: Unterbrechung der Gasversorgung abwenden
Sie werden im Rahmen der Grundversorgung von uns mit Erdgas beliefert und stehen aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten kurz vor einer Unterbrechung der Gasversorgung? Das muss nicht sein. Sie können von uns ein Angebot für eine Abwendungsvereinbarung erhalten.
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Eine Abwendungsvereinbarung ist dazu da, dass Sie weiterhin mit Energie versorgt werden können, sich aber dazu verpflichten, Vorauszahlungen oder Abschläge und zusätzliche Zahlungsrückstände zinsfrei und in Raten zu bezahlen. So verhindern Sie die Unterbrechung Ihrer Energieversorgung und können hohe Folgekosten einsparen.
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